AGB

1. Allgemeines

a) Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, auch wenn im Rahmen einer Geschäfts- verbindung eine besondere Auftragsbestätigung nicht erfolgt. Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn nicht ausdrücklich widersprochen werden sollte.

b) Vereinbarungen mit unseren Mitarbeitern, insbesondere Zusicherungen, sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

 

2. Lieferungen

a) Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, die gesondert abgerechnet werden können, sofern dies dem Käufer in seinem Interesse zumutbar ist. Zumutbar ist insbesondere eine Teillieferung, wenn sie sich nicht auf einzelne Teile bezieht, die als zusammengehörig verkauft worden sind.

b) Die Lieferung erfolgt frei vereinbarter Lieferadresse. Der Versand geschieht auf Gefahr des Käufers. Auf Wunsch des Käufers werden sämtliche Sendungen gegen eine Gebühr von ½ % vom Wert gegen Bruch versichert.

c) Die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf gehören nicht zum Lieferprogramm. Notwendige Anschlüsse müssen unter Beachtung der geltenden Vorschriften vom Käufer selbst erstellt werden.

d) Höhere Gewalt, behördliche Auflagen und sonstige von uns nicht verschuldete Umstände, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Transportmittelmangel, Brandschäden befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung von der Lieferpflicht. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, wenn uns aus den o. g. Gründen die Erfüllung des Vertrages nicht mehr zuzumuten ist. Eine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Käufer ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

 e) Änderungen in der Konstruktion, den Maßen und Gewichten des Liefergegenstandes, die für den Käufer bei objektiver Würdigung aller Umstände zumutbar sind, behalten wir uns vor.

f) Bei Kauf auf Abruf hat der Käufer den Kaufgegenstand spätestens 3 Monate ab dem Tage der Auftragsbestätigung abzunehmen. Für die Lieferfristen gelten die vorstehenden Bedingungen.

g) In Übereinstimmung mit der geltenden Verpackungs-Verordnung in Deutschland übernehmen wir die Verantwortung für die Rücknahme und Verwertung der Leerverpackungen; alle systembedingten Kosten (z. B. Mietcontainer) trägt der Käufer.

 

3. Preise und Fälligkeit

a) Wege- und Arbeitszeit sowie Fahrtkosten werden bei gewünschtem Einbau gesondert berechnet.

b) Ein Skontoabzug ist nur bei besonderer Vereinbarung zulässig und wenn alle älteren Rechnungen vorher bezahlt sind.

c) Eine Aufrechnung seitens des Käufers ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig gestellten Forderungen zulässig.

d) Löst im Geschäftsverkehr mit Unternehmern der Käufer einen Scheck oder Wechsel nicht ein, ist er mit einer Zahlung im Verzug, hat er seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleich zu erachten sind, so werden sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer für bereits getätigte Lieferungen sofort fällig, auch wenn dafür ein Wechsel gegeben worden ist. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Wechsel besteht nicht. Weitere Lieferungen können wir von vorheriger Sicherheitsleistung oder Zug-um-Zug-Leistung des Kaufpreises abhängig machen. Wird die Sicherheit nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist geleistet, sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

e) Treten beim Käufer Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen, oder werden solche vor Vertragsabschluss vorhandenen Umstände uns nachträglich bekannt, so können wir die Lieferung von vorheriger Sicherheitsleistung oder Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug abhängig machen. Dies gilt auch, wenn der Käufer Wechsel gegeben hat. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Wechsel besteht nicht.

 

4. Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, im Geschäftsverkehr mit Unternehmern bis zur Bezahlung unserer gesamten gegenwärtigen und zukünftig noch entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer.

b) Für den Fall des Weiterverkaufs tritt der Käufer schon jetzt die Forderungen aus dem Weiterverkauf an einen Dritten in Höhe des von uns in Rechnung gestellten Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten mit Rang vor dem Rest an uns ab. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der im Voraus abgetretenen Forderungen ermächtigt.

c) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßigen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass der Käufer mit seinem Abnehmer seinerseits einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und die Forderungen aus dem Weiterverkauf auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübertragung, ist der Käufer nicht berechtigt. Von Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns sofort Kenntnis zu geben. Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten von Interventionen zu erstatten. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei Einleitung eines außergerichtlichen Vergleichs erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

d) Sofern wir nach Rücktritt vom Vertrage die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware erlangen und nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt sind, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, können wir die Eigentumsvorbehaltsware unter Wahrung der Interessen des Käufers freihändig bestmöglich veräußern oder aber dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Rücknahme vergüten. Auf Verlangen des Käufers, das nur unverzüglich nach Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter Sachverständiger den gewöhnlichen Kaufwert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher und niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.

e) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten, die nach der Insolvenzordnung der Aussonderung bzw. Ersatzaussonderung unterliegen, unsere Forderung um mehr als 20 %, bei Sicherheiten die der Absonderung unterliegen, um mehr als 45 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

5. Konsignation

a) Der Besteller verpflichtet sich, Konsignationsware gegen Feuer und Diebstahl auf eigene Kosten versichern zu lassen. Er haftet für den Verlust oder eine Beschädigung der Ware,
bei unterlassener Versicherung auch ohne Verschulden.

b) Der Weiterverkauf der Konsignationsware bedarf unserer Zustimmung. Der Besteller tritt schon heute seine Ansprüche gegen den Käufer an uns nach Maßgabe der Bedingungen zu Ziff. 5 b ab.

c) Wir sind berechtigt, die Konsignationsware jederzeit überprüfen zu lassen und Herausgabe an uns oder Dritte zu verlangen. Der Besteller trägt sämtliche Versand- und etwaige Reparatur- und Aufarbeitungskosten.

 

6. Sachmängelhaftung

a) Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel unverzüglich nach Eingang der Ware, andere Mängel unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

b) Mängel, die Folge unsachgemäßer Behandlung oder ohne unsere Einwilligung vorgenommener Reparaturen oder Eingriffe sind, begründen keine Mängelhaftungsansprüche.

c) Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind wir im Falle eines Sachmangels nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Ware verpflichtet. Kommen wir mit der Mängelbeseitigung oder Ersatzleistung mehr als 4 Wochen in Verzug, schlägt eine Mängelbeseitigung nach einem erfolglosen zweiten Versuch fehl oder ist sie unmöglich gemacht, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag oder zur Minderung des Kaufpreises berechtigt. Weitergehende Mängelhaftungsansprüche sind ausgeschlossen. Unberührt bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Käufers aus der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache. Für Schadenersatzansprüche aus Anlass eines Mangels gilt Ziff. 8 der Bedingungen.

d) Mängelhaftungsansprüche verjähren bei Rechtsgeschäften mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts in einem Jahr seit Ablieferung des Kaufgegenstandes. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre bei Haushaltsgeräten, die an Verbraucher weiterveräußert worden sind.

 

7. Schadensersatz

a) In allen Fällen, in denen der Käufer zum Schadensersatz statt der Leistung verpflichtet ist, können wir vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens 20 % des Kaufpreises als Schadenersatz verlangen. Dem Käufer steht der Nachweis frei, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.

b) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche) gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht für Produkthaftungsansprüche, in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit gehaftet wird.

c) Soweit dem Käufer Schadensersatzansprüche zustehen, gilt diese eine Frist von einem Jahr, beginnend mit dem Beginn der für Mängelansprüche geltenden Verjährungsfrist. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

8. Zurückbehaltungsrecht

Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

09. Vertragsaufhebung

Im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag wegen schuldhafter Vertragsverletzung durch den Käufer können wir folgende Ansprüche geltend machen:

a) besondere Aufwendungen aus Anlass des Vertrages, z. B. Provisionen, Versandkosten sowie Ersatz für Beschädigungen, die durch ein Verschulden des Käufers verursacht wurden.

b) eine Vergütung für die Gebrauchsüberlassung und die damit eingetretene Wertminderung. In der Regel wird die Vergütung je nach Wertbeständigkeit wie folgt errechnet: bei Rücktritt und Übergabe nach Lieferung innerhalb der ersten 3 Monate 30 % des Verkaufspreises und für jeden weiteren Monat 3 % des Verkaufspreises. Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern gilt, dass diesen der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

 

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahlklausel

a) Erfüllungsort für unsere Leistungen ist Gütersloh.

b) Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt, dass für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Gerichtsstand der Sitz der Firma Miele Vertriebsgesellschaft Deutschland KG ist. Die Firma Miele Vertriebsgesellschaft Deutschland KG ist jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohnsitz zu verklagen.

c) Es ist ausschließlich Deutsches Recht anzuwenden.
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